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Copyright code study

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Par   •  17 Avril 2018  •  Commentaire de texte  •  17 449 Mots (70 Pages)  •  690 Vues

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TEIL I

COPYRIGHT

Abschnitt I

Allgemeine

Art. zuerst. Die Autoren der literarischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten genießen Schutz für ihre Werke in Übereinstimmung mit diesem Gesetz.

Abschnitt II

Die Arbeit

geschützte Werke

Art. 2.-

1) Geschützte literarischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Werken gehören die folgenden:

1. Arbeiten, wie Schriften, Reden und Computerprogramme;

2. Musikwerke;

3. Pantomime, einschließlich choreografischen Arbeiten;

4. Kunstwerke, darunter Werke der Architektur und der angewandten Kunst sowie Projekte solcher Werke;

5. Fotoarbeiten, darunter Werke von einem Verfahren, das analog zur Fotografie geschaffen;

6. Kinofilmen, einschließlich der Arbeiten durch ein Verfahren analog zu Kinematografie erstellt;

7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Arbeiten.

2) Nur bilden Werke im Sinne dieses Gesetzes, die persönlichen geistigen Schöpfungen.

(Geändert durch das Gesetz vom 9. Juni 1993)

Anpassungen

Art. 3. Übersetzungen und andere Anpassungen einer Arbeit , die persönliche geistige Schöpfungen des Adapters bilden , werden als eigenständige Arbeiten unbeschadet des Urheberrechts in der angepassten Arbeit geschützt werden. Unbedeutende Anpassung ungeschützten Musikwerk ist nicht als eigenständiges Werk geschützt.

(Geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 1985)

Sammlungen

Art. 4. Sammlungen von Werken oder sonstigen Beiträge, die durch ihre Auswahl oder Anordnung, persönliche geistige Schöpfungen darstellen, werden als eigenständige Werke unbeschadet des Urheberrechts in den Werken geschützt , die eingeschlossen sind.

offizielle Texte

Art. 5.-

1) Die Gesetze, Verordnungen, Anordnungen oder amtliche Mitteilungen und Entscheidungen und Begründungen für diese Entscheidungen sind nicht urheberrechtlich geschützt.

2) Die folgende sind urheberrechtlich andere offizielle Dokumente nicht geschützt , die im Interesse der Verwaltung, haben die Öffentlichkeit zur Information veröffentlicht worden; Die Bestimmungen jedoch Abschnitt 62.1) bis 3) und 63,1) und 2) über das Verbot , um die Arbeit zu ändern , und die Angabe der Quelle gilt mutatis mutandis .

Veröffentlichung und Freigabe Werke

Art. 6.-

1) Ein Werk veröffentlicht wird, wenn mit Zustimmung des Eigentümers, es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

2) Eine Arbeit wird freigegeben, wenn mit Zustimmung des Eigentümers, Kopien dieser Arbeit werden in ausreichenden Mengen und öffentlich angeboten oder in Verkehr gebracht auf dem Markt gemacht worden. Ein Kunstwerk wird als auch veröffentlicht, wenn mit Zustimmung des Inhabers, das Original oder eine Reproduktion des Werkes, das öffentlich Oberbau ist.

Abschnitt III

Autor

Autor

Art. 7. Der Autor ist der Schöpfer der Arbeit.

Koautoren

Art. 8.-

1) Sind mehrere Personen gemeinsam ein Werk geschaffen haben, und es ist nicht möglich, ihren Beitrag separat zu nutzen, sie sind Co-Autoren des Werkes.

2) Das Recht zur Veröffentlichung und Verwertung des Werkes gemeinsam von den Co-Autoren im Besitz; Änderungen vorgenommen werden können nur mit Zustimmung der Sponsoren zu arbeiten. Ein Co-Autor kann jedoch nicht gegen die Regeln des guten Glaubens verweigern Zustimmung zur Veröffentlichung, Nutzung oder Änderung der Arbeit. Jeder Sponsor hat das Recht, im Falle einer Verletzung des Rechts Miturheber zu handeln; es kann jedoch nicht Abhilfe bei Wohl aller suchen.

3) Die Vorteile, die sich aus der Nutzung des Werkes zurück an die Sponsoren im Verhältnis zum Umfang ihres Beitrags zur Schaffung des Werkes, sofern nicht anders zwischen ihnen vereinbart.

4) Ein gemeinsamer Autor kann seinen Anteil an den Betriebsrechte (verzichten Art. 15 ). Verzicht muss zu den anderen Co-Autoren mitgeteilt. Die Mitteilung hat den Effekt , dass der Anteil an dem er gerade die anderen Co-Autoren gaben accrotre.

Die Autoren der Werke

Art. 9. Wenn mehrere Autoren ihre Werke zum Zweck der Ausbeutung gemeinsam kombiniert haben, kann jeder von ihnen andere muß die Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung von Arbeiten zuzustimmen, wenn diese Zustimmung kann vernünftigerweise verlangt werden.

Anmaßung der Autorschaft

Art. 10.-

1) Autor eines Werkes vermutet, bis das Gegenteil bewiesen, die Person als solche in der üblichen Art und Weise bezeichnet die Kopien einer veröffentlichten Arbeit oder dem Original eines Kunstwerks. Diese Bestimmung gilt auch für eine Bezeichnung, die als Pseudonym oder den Künstler Autor Marke bekannt ist.

2) Wenn der Autor ist in Übereinstimmung mit dem vorstehenden Absatz nicht ernannt, der Person, die als Herausgeber auf den Kopien der Arbeit genannt wird, wird angenommen, das Recht zu haben, die Autorenrechte auszuüben. Wenn kein Verlag angegeben ist, wird der Verlag davon ausgegangen wird, dieses Recht zu haben.

Abschnitt IV

Inhalt des Urheberrechts

1. Allgemeines

Art. 11. Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Interessen im Zusammenhang mit der Implementierung und Nutzung.

2. der Autor des Urheberpersönlichkeitsrechte

Recht Erscheinungs

Art. 12.-

1)

...

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